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Nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/598 des Rates beträgt die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus acht durch Losentscheid bestimmten Mitgliedstaaten drei Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Amtszeit dieser Europäischen Staatsanwälte wird im Juli 2023 enden.
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Der Rat wählt die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig.…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.