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Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 wird alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt.
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Jeder Mitgliedstaat sollte drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, der vom Rat auszuwählen und zu ernennen ist, benennen. Damit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.