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Zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu den von Zypern benannten Kandidaten geht aus den vom Auswahlausschuss angeführten Gründen hinreichend hervor, dass es diesem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist weitere qualifizierte Kandidaten zu finden. Daher sind die Bedingungen von Regel VII.2. Absatz 3 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses erfüllt. In Anbetracht der oben genannten besonderen Umstände war der Rat der Auffassung, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Bezug auf die von Zypern benannten Kandidaten vorgelegt wurde, ihm eine ausreichende Auswahl qualifizierter Kandidaten bot, und da jede weitere Verzögerung bei der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte schwerwiegende nachteilige Folgen für die Wirksamkeit des Unionsrechts hätte, beschloss er, auf dieser Grundlage fortzufahren.
Gemäß Regel VII.1 Absatz 1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von drei Bewerbern erstellt und in…
Auf der Grundlage einer Bewertung der jeweiligen Verdienste der Kandidaten hat sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge der…
Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von diesen Mitgliedstaaten benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von diesen Mitgliedstaaten benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 wählt der Rat einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum…
Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsbürgers eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.