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Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsbürgers eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte erfordert als bei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wahlmodalitäten vorsehen können, dass Unionsbürger, die nicht Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind, ihre Kandidaturerklärung innerhalb einen anderen Frist einreichen müssen als derjenigen, die für Kandidaten gilt, die Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind. Jede Abweichung bei dieser Frist sollte auf das Maß Beschränkt sein, das notwendig und angemessen ist, damit die vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen in angemessener Frist berücksichtigt und Kandidaturerklärungen vor der Kandidatenaufstellung zurückgewiesen werden können. Die Festlegung einer solchen besonderen Frist sollte keine Auswirkungen auf die Fristen für die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten haben, Informationen gemäß der Richtlinie 93/109/EG zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob die fragliche Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger…
Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung…
Damit effizienter festgestellt werden kann, ob Kandidaten sowohl auf der Liste ihres Herkunftsmitgliedstaats als auch auf der Liste ihres Wohnsitzmitgliedstaats…
Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung. Zu diesem Zweck…
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Vor allem sollte der Antragsteller mehr…
Darüber hinaus ist es möglich, dass ein Mitgliedstaat, der innerhalb der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG vorschlägt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.