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Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 2292 (2016), und nach Erfordernis innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Libyens Kontrollen von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, durchführt, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und dass EUNAVFOR MED IRINI entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift.
Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats,…
Nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 2292 (2016) und nach Erfordernis kann EUNAVFOR MED IRINI gemäß…
Der folgende Artikel wird in den Beschluss (GASP) 2015/1333 eingefügt: (1) Im Einklang mit den einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats bezüglich Libyen,…
Beschließt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, so muss die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA gemäß…
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat in seiner Resolution 2292 (2016) Staaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen regionaler…
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates trägt die EU-Marineoperation EUNAVFOR MED IRINI als zentrale Aufgabe zur Umsetzung des Waffenembargos der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.