Art. 5a 32015D1333
Im Einklang mit den einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats bezüglich Libyen, insbesondere den Resolutionen 1970 (2011) und 2292 (2016) ist es Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und die Libyen anlaufen oder verlassen, untersagt, auf Hoher See vor der Küste Libyens unter Verstoß gegen das mit der Resolution 1970 (2011) verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter und dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, nach oder aus Libyen zu befördern.
Wenn ein Mitgliedstaat EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 des RatesBeschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4 ). unterstützt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, um Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, die von EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf Hoher See beschlagnahmt wurden, im Namen von EUNAVFOR MED IRINI zu entsorgen.
Die in Absatz 2 genannte Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist.