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Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, wie der Resolutionen 1970 (2011) und 2473 (2019) des VN-Sicherheitsrats, sowie insbesondere der Resolution 2292 (2016) und nach Erfordernis innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf hoher See vor der Küste Libyens Kontrollen von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, durchführt, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial nach oder aus Libyen befördern, und dass EUNAVFOR MED IRINI entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift.
Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats,…
Nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 2292 (2016) und nach Erfordernis kann EUNAVFOR MED IRINI gemäß…
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates trägt die EU-Marineoperation EUNAVFOR MED IRINI als zentrale Aufgabe zur Umsetzung des Waffenembargos der…
Der folgende Artikel wird in den Beschluss (GASP) 2015/1333 eingefügt: (1) Im Einklang mit den einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats bezüglich Libyen,…
Beschließt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, so muss die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA gemäß…
EUNAVFOR MED IRINI übermittelt den VN nach Maßgabe der Resolution 2509 (2020) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich die Informationen, die über mutmaßliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.