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Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den Behörden Nordmazedoniens klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen sind in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen, die einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Nordmazedonien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.
Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Nordmazedonien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte Nordmazedoniens bei der Verwirklichung dieser Ziele.
Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und Nordmazedonien zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Nordmazedoniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke der Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind.…
Die Kommission vereinbart gemäß Artikel 7 Absatz 2 mit den Behörden jedes Partners klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen…
Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass sich Nordmazedonien an wirksame demokratische Mechanismen,…
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den moldauischen Behörden die an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.