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Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Die mit den Behörden Nordmazedoniens zu schließende Darlehensvereinbarung enthält sämtliche der folgenden Bestimmungen:
die sicherstellen, dass Nordmazedonien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und bei Bedarf rechtliche Schritte einleitet, um im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;
die im Einklang mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates , der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere gezielte Maßnahmen vorzusehen sind, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken, zu verhindern und zu bekämpfen;
die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigen, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen;
die die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich dazu ermächtigen, Kontrollen – einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchzuführen;
die die Kommission und den Rechnungshof ausdrücklich ermächtigen, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;
die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Nordmazedonien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;
die sicherstellen, dass alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, von Nordmazedonien getragen werden.
Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Landes sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.