Erwägungsgrund 6 32014D0215
Die gegenwärtige Krise in der Ukraine rechtfertigt in diesem Fall die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 213 AEUV. Der Beschluss über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine gilt unbeschadet anderer künftiger Makrofinanzhilfevorhaben.