Erwägungsgrund 6 32023D1467
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, eingeführt wurde. Der Rat beschloss, dass diese Ausnahme, für die keine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich ist, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten, d. h. bis zum 24. August 2023, gelten sollte.