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Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (c) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (c) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollten Fußnote 12 in Anhang I und Fußnote 10 in Anhang II berichtigt werden, indem der korrekte Link angegeben wird, der bei der Beantragung des EU-Umweltzeichens zu verwenden ist.
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten…
Um die ordnungsgemäße Prüfung von Kriterium 3 in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollte der Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 5 (d) in Anhang I und von Unterkriterium 4 (d) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten,…
Besteht die Notwendigkeit einer nicht wesentlichen Überarbeitung der Kriterien, kann das verkürzte Überarbeitungsverfahren gemäß Anhang I Teil C angewendet…
Anhang II Abschnitt C der Richtlinie 2001/18/EG betrifft die Methodik der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieser Abschnitt sollte aktualisiert werden,…
Um die Überarbeitung mit anstehenden Gesetzgebungsinitiativen besser zu koordinieren und die Anstrengungen so weit wie möglich zu bündeln, ist es erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.