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Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten diese Unterkriterien berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass in den Unterkriterien aufgeführte Stoffe im Endprodukt enthalten sein dürfen, wenn sie als Verunreinigungen auftreten. Dies ist erforderlich, um die Anforderungen mit den Angaben in Anhang I Tabelle 1 bzw. Anhang II Tabelle 1 des Beschlusses (EU) 2021/1870 in Bezug auf diese Unterkriterien in Einklang zu bringen.
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (c) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (c) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten,…
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 98/8/EG ist die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I gegebenenfalls an Anforderungen geknüpft, die den…
Um die ordnungsgemäße Prüfung von Kriterium 3 in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollte der Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 5 (d) in Anhang I und von Unterkriterium 4 (d) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten,…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (a) iii) in Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 (Ausnahme für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des…
Weitere Änderungen betreffen die gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festzulegenden Höchstgehalte an chemischen Verunreinigungen, die sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.