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Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden, die für die Durchführung der genannten Richtlinie zuständig sind, Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher zuverlässig und umgehend in den Datenbanken der Kommission erfassen. Zu diesem Zweck hat die Kommission mit Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission die Europäische Besatzungsdatenbank (European Crew Database, ECDB) für Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher sowie die Europäische Schiffsdatenbank (European Hull Database, EHDB) für Bordbücher geschaffen.
Die Kommission hat zu diesem Zweck die Europäische Besatzungsdatenbank (EBDB) für Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher und die Europäische…
Zur Förderung einer effizienten Verwaltung von Befähigungszeugnissen sollten die Mitgliedstaaten die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie…
Da über schweizerische Berufsqualifikationen verfügende Besatzungsmitglieder regelmäßig auf den Binnenwasserstraßen der Union tätig sind und die von der Schweiz…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfassen die Mitgliedstaaten zuverlässig und umgehend die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und…
Um die effiziente Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten Angaben zu Binnenwasserfahrzeugen im Hinblick auf eine Nutzung durch die zuständigen…
In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 ist ferner vorgesehen, Informationen über gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.