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In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 ist ferner vorgesehen, Informationen über gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in die Datenbanken der Kommission aufzunehmen. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 betrifft gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher, die auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig sind, sofern die Anforderungen der genannten Verordnung mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen und das ausstellende Drittland in seinem Hoheitsgebiet Unionsurkunden gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkennt.
Die Schweiz stellt Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein nach…
In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden…
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 kann Behörden von Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der…
Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der…
Nach Artikel 2.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1912 des Rates angenommen wurde, ist die Schweiz…
In Anbetracht der seit 2003 bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), die zur Gründung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.