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Die Kommission hat anerkannt, dass in der Schweiz ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist . Darüber hinaus hat die Schweiz in einem offiziellen Schreiben zugesichert, dass sie Zugang zu ihren entsprechenden Datenbanken gewähren und Daten nicht an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen übermitteln wird.
Die Kommission kann im Einzelfall personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation übermitteln oder diesen Zugang…
Die Kommission sollte mit Wirkung für die gesamte Union beschließen können, dass bestimmte Drittländer, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in…
Die Kommission kann Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen Zugang zu der Datenbank gewähren, sofern dies für die Zwecke des Absatzes 2…
Die Kommission kann nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 feststellen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Kommission…
Nach Prüfung des Antrags der Schweiz hält es die Kommission für angemessen, den Behörden der Schweiz Zugang zur ECDB und zur EHDB zu gewähren —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.