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Schließlich muss der Zugang zu den Datenbanken der Kommission für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke — zur Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden — erforderlich sein.
Folgender Artikel wird eingefügt: Datenbank für Informationen über Schiffe (1) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Datenbank für…
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 kann Behörden von Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der…
Behörden, auch Behörden in Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach Vorgaben ausstellen, die mit denen der vorliegenden…
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen betreffend die Datenbank für Informationen über Schiffe sollten erlassen werden. Zur…
Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfassen die Mitgliedstaaten zuverlässig und umgehend die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.