Art. 27 Abs. 4 32019D2208Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt,…
Art. 6 Abs. 7 32016R1076Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in den Anlagen 7, 10 und 11 aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.
Art. 26 Abs. 1 32016R1076Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus…
Art. 2 32023D1810Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgefertigt werden, sind unter der…
Art. 7 Abs. 3 Buchst. a 32019D2208alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete und die Bestimmungsvertragspartei eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit…