Erwägungsgrund 2 32023D1810
In Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen APS-begünstigte Länder im Rahmen der erweiterten Kumulierung Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen hat, verwenden dürfen. Insbesondere sieht Artikel 56 Absatz 1 vor, dass eine solche Kumulierung erst angewandt werden darf, nachdem sich die an der erweiterten Kumulierung beteiligten Länder verpflichtet haben, die APS-Ursprungsregeln, die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorschriften in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.