Art. 3 Abs. 2 32008R1137Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel…
Art. 1 Abs. null 32022D0573BESCHLUSS (GASP) 2022/573 DES RATES vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/538 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
„(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. April 2023.“
Art. 1 32022R2455VERORDNUNG (EU) 2022/2455 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 erhält folgende Fassung: „Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2023.“