Erwägungsgrund 3 32023D2098
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt worden waren, liefen am 28. Juli 2023 aus. Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, muss der Rat alle acht Europäischen Staatsanwälte, für die am 29. Juli 2023 Stellen frei wurden, ernennen.