Erwägungsgrund 9 32023D2098
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats.