Erwägungsgrund 4 32017D1395BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1395 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2017 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten
Mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wurde ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingerichtet.
Erwägungsgrund 1 32017D1108BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1108 DES RATES vom 20. Juni 2017 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
Mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingerichtet.
Erwägungsgrund 1 32019D2139BESCHLUSS 2019/2139 DES RATES vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
Mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten (im Folgenden "Ausschuss") eingerichtet.
Art. 16 Abs. 1 32014R0609Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU. Euratom) Nr. 608/2014 eingesetzt wurde, unterstützt.…
Erwägungsgrund 5 32017D1395BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1395 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2017 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sieht vor, dass der Ausschuss aus sechs Mitgliedern besteht, wobei das Europäische Parlament, der…
Art. 4 Abs. 2 32014R0037Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates…