Art. 3 32023D2103
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 oder nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.