Erwägungsgrund 5 32023D0226
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 beantragte die HKG eine erneute Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen. Die Verlängerung sollte sich auch auf die betreffenden Befreiungen von der Grunderwerbsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbeertragsteuer auf Zinsen einer Dauerschuld erstrecken. Darüber hinaus beantragte die HKG die Befreiung von allen direkten Steuern, denen die gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben und Einkünfte unterliegen könnten. Sie beantragte, dass diese Befreiung so umfassend wie möglich ausfallen und ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein solle. Aus Gründen der Klarheit beantragte die HKG die Befreiung von den folgenden in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren direkten Steuern, wobei die Auflistung nicht als erschöpfend zu verstehen sein sollte: Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer.