Erwägungsgrund 1 32023D0231
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wird eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere wird die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 dazu verwendet, Unterstützungsmaßnahmen zu finanzieren, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.