Erwägungsgrund 3 32023D2412
Zur Verwaltung der Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und gewerbliche Erzeugnisse auf Unionsebene gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit den mit jener Verordnung an der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommenen Änderungen sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die zuständige Behörde der Union in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Rahmen der Genfer Akte sein.