Erwägungsgrund 2 32023D2412
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 soll die Kommission die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Genfer Akte sein, die für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro der WIPO im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte zuständig ist.