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Am 30. April 2021 hat die Union dem Sekretariat des Übereinkommens mit dem Beschluss (EU) 2021/727 des Rates einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens unterbreitet. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage B des Übereinkommens soll ein Ausstiegsdatum für die Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten, festgesetzt werden.
Die Union hat dem Sekretariat des Übereinkommens am 30. April 2021 einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7…
Mit dem Vorschlag zur Änderung von Anlage B des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens durch Einführung eines Ausstiegsdatums für einen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist,…
Mit den Vorschlägen zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte…
Die Union schlägt vor, folgende Einträge in Anlage A Teil I einzufügen: mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, nach dem Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des…
Die Union sollte auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte unterstützen, soweit sie die schrittweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.