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Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B zu unterstützen, wenn dieser Beschluss — mit dem Vorschlag, den die Union dem Sekretariat des Übereinkommens am 30. April 2021 gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegt hat, vereinbar ist oder — mit dem Besitzstand der Union vereinbar ist oder — die schrittweise Abschaffung von mit Quecksilber versetzten Produkten betrifft, die weder durch Unionsrecht geregelt sind noch in der Union hergestellt werden, oder — die Kategorien quecksilberhaltiger Lampen betrifft, auf die die Region Afrika in ihrer Vorlage gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens Bezug genommen hat und für die die Anträge auf Verlängerung der Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber gemäß der Richtlinie 2011/65/EU abgelehnt wurden.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen der fünften Tagung der COP des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) zu…
Die Union sollte auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte unterstützen, soweit sie die schrittweise…
Am 30. April 2021 hat die Union dem Sekretariat des Übereinkommens mit dem Beschluss (EU) 2021/727 des Rates einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B…
Die Union hat dem Sekretariat des Übereinkommens am 30. April 2021 einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7…
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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