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Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 5 Absätze 10 und 11 des Übereinkommens sollte die COP bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Anlagen erörtern, wobei die damit verbundenen Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens…
Auf ihrer für Juli 2021 geplanten 15. Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 des Übereinkommens Vorschläge zu…
Auf ihrer 19. Tagung vom 14. bis 25. November 2022 wird die CoP über Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des CITES beschließen. Die Vertragsparteien…
Auf der fünften Tagung der COP werden die Vertragsparteien die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens prüfen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.