Erwägungsgrund 5 32023D2426
Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der fünften Tagung der COP im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss zur Festlegung der Schwellenwerte für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle im Falle seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene ergreifen müssen.