Art. 49 32021D1764
Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen
Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt sie Konsultationen mit dem betreffenden ÜLG und mit dem Mitgliedstaat auf, zu dem das ÜLG besondere Beziehungen unterhält, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Art und Weise der Umsetzung dieses Beschlusses, so kann die Union im Einklang mit Anhang III die dem betreffenden ÜLG eingeräumten Präferenzen vorübergehend zurücknehmen.