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Nach Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.
Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen, andere Militärtechnologie und…
In Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP heißt es, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere…
Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere rüstungsexportierende…
Im Einklang mit Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und im Hinblick darauf, dass der Gemeinsame Standpunkt den größtmöglichen Nutzeffekt erhält,…
Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle…
Am 8. Dezember 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.