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Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der Phasen 1 und 2 entsprechend Anhang XXI-A des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den jeweiligen Beschlussentwürfen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, die diesem Beschluss in Addenda I und II beigefügt sind.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die Beschlüsse über die mit der Umsetzung der Phasen 1 und 2 gemäß Anhang XXI-A des…
Da die vorgesehenen Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf den von der Regierung Georgiens gebilligten…
Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung…
Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung…
Die im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte beruhen auf den Entwürfen der Beschlüsse des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.