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Gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens erfolgt die Annäherung an den Besitzstand der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI-A des Abkommens. Die Umsetzung jeder Phase wird vom durch Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens eingerichteten Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden werden, wie in Anhang XXI-A festgelegt.
Nach Artikel 146 Absatz 2 des Abkommens erfolgt die Annäherung an den Besitzstand der Union in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des…
Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung…
Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung…
Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung…
Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens wird die Umsetzung jeder Phase entsprechend Anhang XXI-A vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung…
Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.