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Nach Artikel 146 Absatz 2 des Abkommens erfolgt die Annäherung an den Besitzstand der Union in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des Abkommens. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B festgelegt.
Nach Anerkennung des Abschlusses der Phase 1 gemäß Anhang XVI-B des Abkommens fasst der Assoziationsrat nach Artikel 11 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung gemäß…
Nach Artikel 146 des Abkommens ist von Georgien sicherzustellen, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan…
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 2 seiner in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2014 des…
Artikel 47 des Abkommens sieht vor, dass Georgien nach und nach eine Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union nach Maßgabe der Bestimmungen des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf den von der Regierung Georgiens gebilligten…
Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union entsprechend den Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.