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In der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sind Anerkennungskriterien und Pflichten für anerkannte Organisationen festgelegt, einschließlich Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder.
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt. Dargelegt…
Es ist angezeigt, in einem Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation auf der Grundlage der Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung…
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines…
Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der…
Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.