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Zwangsgelder sollten wirksam sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unverzüglich und angemessen behoben werden. Daher ist die Kommission, wenn eine anerkannte Organisation die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 befugt, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums so lange Zwangsgelder zu verhängen, bis die betreffende anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen ergriffen hat. Falls es unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erforderlich ist, kann der Tagesbetrag der Zwangsgelder entsprechend der Dringlichkeit schrittweise angehoben werden.
Wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen sind, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die…
Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 kann die Kommission gegen die betreffende Organisation unbeschadet der gemäß Artikel 3…
Ergreift eine anerkannte Organisation nicht die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen, oder bei ungerechtfertigter Verzögerung…
Gedenkt die Kommission einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegen eine anerkannte Organisation zu erlassen, die die von der…
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2…
Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.