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Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet wird, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des im Entwurf beigefügten Beschlusses zu erbringen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte jedoch überprüft werden, falls Artikel 25 oder 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während dieses Zeitraums geändert wird.
Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne…
Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits…
Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Die nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an…
Die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum durch Zentralverwahrer mit Sitz in einem Drittland sind in Artikel…
Am 2. November 2022 hat Liechtenstein die Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens über den 8. Februar 2024…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.