Erwägungsgrund 69 32014R0909
Die ESMA sollte der Kommission Jahresberichte übermitteln, in denen die Trends und potenziellen Risiken an den unter diese Verordnung fallenden Märkten bewertet werden. In diesen Berichten sollte zumindest Folgendes bewertet werden: die Abwicklungseffizienz, die internalisierte Abwicklung, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die Gründe für die Verweigerung von Zugangsrechten sowie alle sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen einschließlich aller Hindernisse, die durch die unangemessene Anwendung von Lizenzvereinbarungen entstehen, die Zweckmäßigkeit von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist, die Anwendung der Haftpflichtvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste, die Bedingungen für das Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen, Anforderungen an den Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden und die Sanktionsordnung; ferner können die Berichte erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen enthalten. Die ESMA sollte auch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen („peer reviews“) der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung durchführen. Angesichts der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und der Tatsache, dass ihre Tätigkeit zum ersten Mal auf Unionsebene geregelt wird, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass diese vergleichenden Analysen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, anfänglich mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.