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Nach Artikel 311 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen. Die Vertragsparteien sollten sich unter anderem und sofern angebracht mit der Kapazitätsberechnung, dem Engpassmanagement und Handelsregulierungen für alle relevanten Zeitbereiche (einschließlich dem Day-Ahead-Zeitbereich) befassen. Gemäß Artikel 311 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 311 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern für Strom (im Folgenden „ÜNB“) der Union und des Vereinigten Königreichs für alle relevanten Zeitbereiche koordiniert werden, wobei eine solche Koordinierung nicht beinhaltet bzw. bedeutet, dass die ÜNB des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Verfahren der Union teilnehmen.
Um eine effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien abzubauen, legt Artikel 311…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die…
In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind nicht diskriminierende Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel…
Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens ergreift der Sonderausschuss für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der…
In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind nicht diskriminierende Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel…
Um die einheitliche Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung realisieren zu können, muss die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.