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In Bezug auf die Regelungen für den Stromhandel zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich muss der Sonderausschuss gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Day-Ahead-Phase vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317 dieses Abkommens ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) innerhalb eines bestimmten Zeitplans Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren gemäß Anhang 29 dieses Abkommens treffen.
Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss der Sonderausschuss vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317…
Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens ergreift der Sonderausschuss für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der…
Nach Artikel 311 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei…
In Anbetracht der von den ÜNB bereits erzielten Fortschritte und der zusätzlichen Informationen, die als Antwort auf Anhang II der Empfehlung Nr. 1/2023…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die…
Am 22. Januar 2021 sprachen die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und die Abteilung für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.