Erwägungsgrund 2 32023D2781Das Abkommen sollte rückwirkend ab dem 31. Mai 2021 angewandt werden und bis zum 31. Mai 2024 in Kraft bleiben —
Erwägungsgrund 2 32022D1089BESCHLUSS (EU) 2022/1089 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens bleibt das Abkommen für zehn Jahre in Kraft, und wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren…
Erwägungsgrund 3 32022D1089BESCHLUSS (EU) 2022/1089 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Beide Parteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Um die Kontinuität des Abkommens zu gewährleisten,…
Erwägungsgrund 5 32020D0788BESCHLUSS (EU) 2020/788 DES RATES vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte…
Erwägungsgrund 5 32024D1016BESCHLUSS (EU) 2024/1016 DES RATES vom 25. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern —
Erwägungsgrund 2 32015D1788BESCHLUSS (EU) 2015/1788 DES RATES vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert…