Erwägungsgrund 2 32023D2781BESCHLUSS (Euratom) 2023/2781 DES RATES vom 8. Dezember 2023 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) durch die Europäische Kommission
Das Abkommen sollte rückwirkend ab dem 31. Mai 2021 angewandt werden und bis zum 31. Mai 2024 in Kraft bleiben —
Erwägungsgrund 5 32023D2781BESCHLUSS (Euratom) 2023/2781 DES RATES vom 8. Dezember 2023 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) durch die Europäische Kommission
Seit dem 31. Mai 2021 wurde das Abkommen automatisch jährlich verlängert. Daher ist es erforderlich, eine rückwirkende Anwendung des Abkommens vorzusehen. Das…
Erwägungsgrund 5 32025D0463BESCHLUSS (EU) 2025/463 DES RATES vom 5. März 2025 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte…
Erwägungsgrund 5 32025D2089BESCHLUSS (EU) 2025/2089 DES RATES vom 10. Oktober 2025 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien
Beide Vertragsparteien bestätigten ihre Absicht, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Damit die Kontinuität des Abkommens…
Art. 1 32025D2089BESCHLUSS (EU) 2025/2089 DES RATES vom 10. Oktober 2025 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien
Die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt. Die Verlängerung des Abkommens gilt rückwirkend ab dem 17. Mai 2025.
Erwägungsgrund 7 32022D2517BESCHLUSS (EU) 2022/2517 DES RATES vom 12. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Daher ist es zweckmäßig, das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern —