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Zuständige Behörden, welche Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens bei, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert. Angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwands, den es insbesondere bedeutet, bereits entstandene Kosten für die Erstattung durch die zuständigen Behörden zu berechnen, sollten zuständige Behörden, welche die SHSDB oder die CSDB nutzen, lediglich verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb des jeweiligen ESZB-Dienstes zu leisten, die für die SHSDB am oder nach dem 1. Juli 2023 und für die CSDB am oder nach dem 1. Januar 2024 angefallen sind bzw. anfallen. Die bestehenden Finanzregelungen sollten daher näher spezifiziert werden.
Zuständige Behörden, welche Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste des ESZB nach Maßgabe eines definierten…
Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines…
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen, sollten den Rechtsrahmen…
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB für diese Zwecke nutzen, sollten den Rechtsrahmen einhalten, welcher den jeweiligen Dienst des ESZB regelt und…
Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB…
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung dieser Dienste entscheiden, sollten den Rechtsrahmen einhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.