Erwägungsgrund 7 32023D2801
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der NAFO-Kommission für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO für die Union verbindlich sein und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, und zwar die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie die Verordnungen (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates.