Erwägungsgrund 9 32023D2801
Da die Fischbestände im Regelungsbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt die neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NAFO-Kommission vorgelegt werden, berücksichtigen muss, sollten für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2024-2028 Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union festgelegt werden —