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Nach Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) müssen die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der ESZB-Satzung angepasst werden. Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung gilt mit Wirkung vom ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt.
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB…
Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB…
Die letzte alle fünf Jahre vorzunehmende Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung erfolgte im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.