Erwägungsgrund 6 32023D2848
Gemäß Artikel 2 der WTZ-Abkommen wurden zwischen der Union und den jeweiligen Behörden Algeriens, Ägyptens, Jordaniens, des Libanon und Marokkos Durchführungsvereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung (im Folgenden „Durchführungsvereinbarungen“) geschlossen. Die Durchführungsvereinbarungen betreffen insbesondere die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/1324 in Bezug auf indirekte Maßnahmen, die von der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2017/1324 gefördert werden.